„Gefahr unabsehbarer negativer Folgen“

Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, der Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sowie zahlreiche weitere Wissenschaftler lehnen den Vorstoß der Regierungskoalition über ein Leistungsschutzrecht für Verleger von Grund auf ab.

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf über ein Leistungsschutzrecht für Verleger - Pressemitteilung des Max-Planck-Institutes für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht


München, 27. November 2012 – Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, der Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sowie zahlreiche weitere Wissenschaftler lehnen den Vorstoß der Regierungskoalition über ein Leistungsschutzrecht für Verleger von Grund auf ab. Die geplante Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes lässt sich durch kein sachliches Argument rechtfertigen. Im Gegenteil besteht die Gefahr unabsehbarer negativer Folgen für die Volkswirtschaft und die Informationsfreiheit in Deutschland.


Im Einzelnen:


Der Deutsche Bundestag wird in Kürze darüber zu befinden haben, ob ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt werden soll. Weite Kreise der deutschen und europäischen Rechtswissenschaft sind hierüber besorgt. Vor diesem Hintergrund hat das Max-Planck-Institut ein Positionspapier verfasst, das die folgenden Argumente gegen das geplante Gesetz vorbringt:

 

  • Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist sachlich nicht erforderlich. Es liegt weder Marktversagen noch eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme durch Dritte vor. Suchmaschinen substituieren nicht das Angebot der Verleger, sondern fördern im Gegenteil die Auffindbarkeit der entsprechenden Inhalte. Dabei erbringen Suchmaschinenbetreiber eine selbstständige und abgrenzbare Leistung, die nicht unerhebliche technische und finanzielle Aufwendungen erfordert.
  • Der Sachverhalt, der dem neuen Verbotsrecht unterliegen soll, ist rechtlich kaum zu beschreiben. Weder kann der Begriff "redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge" klar definiert werden, noch sind die weiteren zentralen Begriffe "Presseverleger" oder "gewerblicher Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten [...], die Inhalte entsprechend aufbereiten" klar umrissen.
  •  Der vorliegende Gesetzesentwurf würde zwangsläufig zu Kollisionen zwischen dem Leistungsschutzrecht am Presseerzeugnis und den Urheberrechten an den Inhalten führen. Es käme zu Konflikten zwischen Verleger- und Autorenrechten, da ein Journalist inder Regel ein Interesse daran hat, dass seine Beiträge auf Suchmaschinen verlinkt werden. Die Entscheidung hierüber läge jedoch allein in den Händen des jeweiligen Verlags.
  • Viele Diensteanbieter werden finanziell nicht in der Lage oder nicht bereit sein, Lizenzgebühren für das neue Schutzrecht zu bezahlen. Es besteht damit die Gefahr, dass auf deutsche Presseprodukte nicht mehr verlinkt wird. Die Leidtragenden wären Verlage, Autoren, Nutzer, die im Internet nach Informationen suchen, und somit die deutsche Volkswirtschaft insgesamt.

Das vollständige Positionspapier des Max-Planck-Instituts können Sie unter www.ip.mpg.de (oder über die Pressestelle) abrufen. Unterstützt wird das Papier vom Fachausschuss Urheber- und Medienrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sowie zahlreichen Wissenschaftlern und Fachleuten.

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