Bahn: Verfassungsrechtliche Beschränkung der Privatisierung
Artikel 87e des Grundgesetzes bestimmt erhebliche Einschränkungen für die Privatisierung der Deutschen Bahn.
Art 87e Grundgesetz
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für
Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch
Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den
Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der
Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen
werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als
Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen
im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von
Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den
Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit
der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und
Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die
Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen
auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
Nach Absatz 4 hat sich also der Bund selbst verpflichtet, das Nähere zu Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch Gesetz zu regeln. Eine einfache Abstimmung im Bundestag ohne Gesetzgebungsverfahren zur Privatisierung, auch wenn es keine Privatisierung nach Abs. 3 ist, dürfte daher kaum zulässig sein. Dies haben wohl die Bundesländer erkannt und ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht, dass die Bundesregierung aber nicht haben möchte.
Nach Absatz 4 hat sich also der Bund selbst verpflichtet, das Nähere zu Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch Gesetz zu regeln. Eine einfache Abstimmung im Bundestag ohne Gesetzgebungsverfahren zur Privatisierung, auch wenn es keine Privatisierung nach Abs. 3 ist, dürfte daher kaum zulässig sein. Dies haben wohl die Bundesländer erkannt und ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht, dass die Bundesregierung aber nicht haben möchte.
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