Konstruktionsfehler im Vertrag von Lissabon

[Pressemitteilung des Instituts für Öffentliches Recht der Universität Freiburg] Der Vertrag entmachtet das Bundesverfassungsgericht / Grundgesetz wird zur „Landesverfassung“ herabgestuft.

Der Vertrag von Lissabon hat einen bisher nicht bemerkten Konstruktionsfehler, der für das verfassungsrechtliche Verhältnis von Mitgliedstaaten und Europäischer Union geradezu revolutionäre Bedeutung hat:

Er macht den EU-Vertrag zur europäischen Oberverfassung, stuft die Verfassungen der Mitgliedstaaten zu  „Landesverfassungen“ herunter und gibt dem EU-Gerichtshof die Kompetenz, in innerstaatlichen Verfassungsfragen die nationalen Verfassungsgerichte zu korrigieren. Dies ist das Ergebnis einer wissenschaftlichen Analyse des Vertrages von Lissabon, die der Freiburger Staatsrechtler Professor Dr. Dietrich Murswiek vorgenommen hat und die demnächst in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) publiziert wird. Eine Zusammenfassung seiner Analyse wurde heute, am 17. April 2009, in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht.

Murswiek weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten diese Wirkung des Vertrages von Lissabon vermutlich nicht beabsichtigt haben; es handele sich um eine „Nebenwirkung“ dieses hochkomplizierten Vertragswerks, die man wohl nicht bedacht habe. Die Auflösung der Säulenstruktur der Europäischen Union und die Erstreckung der Gerichtsbarkeit des EU-Gerichtshofs auf die meisten Gebiete, auf denen er bisher nicht zuständig war, führen laut Murswiek dazu, dass der Gerichtshof sich unter Berufung auf die Grundwerte der EU künftig in innerstaatliche Angelegenheiten der Mitgliedstaaten einmischen und beispielsweise dem Bundesverfassungsgericht vorschreiben könne, unter welchen Voraussetzungen eine politische Partei verboten werden kann oder ob die Menschenwürde absolut geschützt ist oder mit anderen Werten abgewogen werden muss. Diese weitreichenden Folgen des Vertrages, die die Freiheit der Entscheidung der Mitgliedstaaten über ihre eigenen Verfassungen und damit ihre Souveränität in ihrem Kern berühren, können noch verhindert werden, wenn die Bundesregierung vor Ratifizierung des Vertrages einen entsprechenden völkerrechtlichen Vorbehalt erklärt oder mit den anderen Vertragsstaaten gemeinsam ein Protokoll beschließt, durch welches ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass der Vertrag diese Wirkungen hat.
  

Professor Dr. Dietrich Murswiek ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nähere Informationen: http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr3/forschung/papers.php

In diesem Blog wurde schon vor ca. einem Jahr über diesen Aspekt berichtet, jedoch mit Verweis auf eine Seite der Vertragswerke, siehe dort insbesondere den im Faksimile wiedergegebenen Auszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Union.

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