Mündliche Verhandlung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“

[Pressemitteilung BVerfG] Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am15. Dezember 2009 in Karlsruhe über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21.Dezember 2007 richten.

Dieses Gesetz dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste. Zu speichern sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs. Die anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung (§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG), zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) übermittelt werden. Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Für die Strafverfolgung gestattet den Zugriff auf die Vorratsdaten § 100g StPO. Insoweit ist auch diese Regelung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

Der von den Beschwerdeführern zunächst gestellte Antrag, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Mit Beschluss vom 11. März 2008 (verlängert durch Beschluss vom 1. September 2008) erließ der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung, nach der die Übermittlung der Vorratsdaten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben erfolgen darf (Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008). Ein Anlass zur Erstreckung der einstweiligen Anordnung auf § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG bestand zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung nicht, weil weder im Bereich der Gefahrenabwehr noch des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste Rechtsgrundlagen für
einen Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Vorratsdaten vorhanden waren.

Mittlerweile verweisen zahlreiche Landesgesetze auf § 113a TKG und gestatten den behördlichen Zugriff auf die nach dieser Regelung zu speichernden Daten auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 erneuerte und erweiterte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilung Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) auf entsprechende Anträge der Beschwerdeführer die einstweilige Anordnung dahingehend, dass die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen.

Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Einige Beschwerdeführer (Rechtsanwälte/Ärzte/Journalisten/Steuerberater) fühlen sich darüber hinaus durch die Vorratsdatenspeicherung in ihrer Berufsfreiheit verletzt, weil sie die Vertraulichkeit der Kontakte zum Mandanten beeinträchtige. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigen die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit. Die Speicherungspflicht führe für Anonymisierungsdienste faktisch zu einem Berufsverbot. Soweit sich das Bundesverfassungsgericht an einer verfassungsrechtlichen Prüfung in vollem Umfang gehindert sehe, weil es sich bei den beanstandeten Regelungen um die Umsetzung von EG-Recht handele, regen die Beschwerdeführer eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an, weil sie die umzusetzende Richtlinie für gemeinschaftsrechtswidrig halten.

Zur Mitteilung auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes

Man darf gespannt sein, ob die Verfassungsrichter in der Vorratsdatenspeicherung neben der anzunehmenden Grundrechtsverletzung auch einen "ultra vires" Akt der Europäischen Union, also eine Überschreitung der EU-Rechtssetzungsbefugnis mangels Ermächtigungsgrundlage im Rahmen des Grundgesetzes sehen werden, über den sie nach dem Urteil zum Lissabon-Vertrag , Rnr. 240f., selbst entscheiden. Gerade hat auch das Rumänische Verfassungsgericht die EU-weite Vorratsdatenspeicherung als dort verfassungswidrig verworfen.

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