Vorratsdatenspeicherung: Verfassungsgericht unzuständig?

Wenn es noch eines Beweises der Gefährlichkeit des EU Vertrages von Lissabon für die Grundrechte der Deutschen bedurft hätte, so hat ihn der Prozessvertreter der Bundesregierung in Sachen Vorratsdatenspeicherung nunmehr frei Haus geliefert: Er argumentiert, da es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handele, sei das Bundesverfassungsgericht gar nicht mehr zuständig - sogar schon ohne den Vertrag von Lissabon.

Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe sogenannter Solange Entscheidungen, zuletzt zum EU Vertrag von Maasstricht, die Überprüfung europäischer Rechtsakte in Selbstbeschränkung weitgehend aufgegeben, aber nur solange auf Europäischer Ebene ein dem Grundgesetz entsprechender Grundrechtsschutz gewährleistet sei. Diese Formulierung bietet dem Gericht nun aber die Handhabe, genau dies erneut zu überprüfen.

Mit dem Inkraftreten des EU Vertrages von Lissabon wäre jedoch das Verfassungsgericht künftig auch dann außen vor, denn im Vertrag wird erstmals ausdrücklich im Text der unbedingte Vorrang europäischen Rechts festgelegt - auch wenn es gegen das Grundgesetz verstößt. Die aktuelle juristische Literatur jedenfalls äußert massive Zweifel daran, ob die EU in ihrer tatsächlichen Ausprägung und derzeit absehbaren Entwicklung nach dem Vertrag von Lissabon den Garantien des Grundgesetzes noch entspricht. Prominentester Kritiker ist dabei nicht zuletzt Roman Herzog, Alt-Bundespräsident und Alt-Präsident des Bundesverfassungsgerichtes.


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