Arbeitsrecht stützt Wirtschaftskriminelle

In letzter Zeit häuft sich die Berichterstattung über zunehmende Wirtschaftskriminalität - lange nachdem viele Arbeitnehmer und Selbständige schon länger über von ihnen beobachtete Mißstände in ihrem Umfeld klagen.

Auch in den Wirtschaftswissenschaften findet das Phänomen immer mehr Beachtung. Denn auch findige Betriebswirtschaftler haben erkannt, dass das Untergraben der Moral langfristig das wirtschaftliche Aus bedeutet. Vor allem, wenn kriminelle Handlungen oben auf der Hierarchieleiter begangen werden, hat diese negative Vorbildfunktion fatale Folgen - denn wenn der [angestellte] Chef betrügt und in die eigene Tasche wirtschaftet, ist dies eine Aufforderung an jedermann, ihm das gleich zu tun. Gleichzeitig wird klar gemacht, dass sich Leistung nicht lohnt, weil so auch jede Chancengerechtigkeit untergraben wird. Bei Eigentümer-geführten Unternehmen oder kleineren Inhaberbetrieben stellt sich das Problem jedenfalls im Innenverhältnis nicht in dieser Form, denn diese würden sich ja selbst betrügen. Bei anonymen Großkonzernen sieht das jedoch ganz anders aus.

Eine der hartnäckigsten Stützen krimineller Topmanager in Unternehmen mit schwacher Eigentümerkontrolle - wie viele der DAX-Unternehmen oder gar halbstaatliche Unternehmen - ist dort das deutsche Arbeitsrecht, jedenfalls, wenn die Alternative zum Job bedeutet, auf der Straße zu stehen.

Das schreibt nämlich vor, dass die Loyalität eines Arbeitnehmers nicht dem abstrakten Wohl eines Unternehmens geschuldet ist, sondern zu allererst dem Vorgesetzten - ganz gleich, wie kriminell er ist. Interessieren sich dann die nächst höheren Instanzen bis hin zu den Aufsichtsräten nicht für kriminelle Machenschaften, weil sie die eigene Karriere und das Image des Unternehmens vordergründig beschädigen könnten, oder - noch schlimmer - zur Seilschaft gehören, trennt man sich oft lieber von denjenigen, die auf die Probleme hinweisen. Und kommt beim Landes- und Bundesarbeitsgericht auch noch damit durch. Erst das Bundesverfassungsgericht hat in einem besonders krassen Fall ein solches Urteil aufgehoben. In der arbeitsrechtlichen Praxis scheint dieses Urteil jedoch wenig Beachtung zu finden, auch deswegen, weil man Kündigungsgründe natürlich auch fingieren kann, um mißliebige Arbeitnehmer loszuwerden.

Der betroffene Arbeitnehmer bleibt also meist chancenlos. Oder aber hält von vorne herein seinen Mund, legt allenfalls zu Hause einen Aktenordner an - für alle Fälle. Bei dieser weit verbreiteten, menschlich verständlichen Verhaltensweise kann es dann sein, dass ganze Großkonzerne jahrzehntelang im Trüben fischen und sich am Ende alle Welt wundert, wie das passieren konnte.

Zwar soll hier nicht verkannt werden, dass im Extremfall eine schrankenlose Aufhebung der Loyalitätspflicht von Arbeitnehmern die Autorität der Unternehmenführung untergraben und ein Klima der Denunziation schaffen könnte. Jedoch: Vom derzeitig fast bedingungslosen Primat der Loyalitätspflicht profitieren augenblicklich vor allem kriminelle Manager-Angestellte in Top-Etagen. Einen besseren Schutz des Schweigens für ihre lukrativen "Nebentätigkeiten" können sie sich nicht wünschen, und auch deshalb werden sie kaum bestraft.

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