Ohne Erleuchtung

Europarecht und seine Wechselwirkungen mit dem deutschen Grundgesetz sind schwere juristische Kost - wie schön, dass die EU Kommission mit ihrem Glühlampenverbot zu Ende August für jedermann alltagspraktisch erfahrbar macht, was das Fehlen des Demokratieprinzips in der EU bedeutet, und wie wichtig einstmals unser Grundgesetz - ohne Schäublisch-Zypriesische Verunstaltungen - war oder doch noch ist?

Das Glühlampenverbot ist inhaltlich hirnrissig

EU ohne ErleuchtungWarum das Glühlampenverbot inhaltlich völlig hirnrissig ist - und fast sicher eine Ausgeburt wirtschaftslobbyistischer Interessen im Verein mit ministerieller Arroganz - darüber hat z.B. der Bayerische Rundfunk schon vor längerer Zeit berichtet. Überhaupt, der Klimaschutz: Wer sich anschauen möchte, wie sich das Klima auf der Erde in Millionen von Jahren ohne jedes menschliches Zutun regelmässig massiv verändert hat, findet unverdächtige anschauliche Graphiken und Informationen hier (siehe "What is the Earth's Climate Record"). Diese Aspekte sollen aber jetzt und hier nicht weiter diskutiert werden, sondern die Frage, wie es sein kann, dass in einem angeblich demokratischen Gemeinwesen gegen den mutmasslichen Willen der ganz großen Mehrheit der Bevölkerung, auf jeden Fall aber ohne ordentliche, parlamentarische, demokratisch legitimierte Gesetzgebung, ohne öffentliche Debatte, solch grober Unfug für fast eine halbe Milliarde Menschen im Handstreich durchgesetzt werden kann.


Dem EU Glühlampenverbot fehlt die demokratische Legitimation

Die Glühlampenverbotsverordnung hat die Kommission aus eigener Machtvollkommenheit und Verantwortung beschlossen und greift damit, wie wir noch zeigen werden, u.a. massiv in die Grundrechte der Deutschen ein (natürlich gilt dies auch für vergleichbare Rechte der anderen EU-Staatsbürger). Noch nicht einmal das nur sehr eingeschränkt (s.u.) als Parlament zu bezeichnende Europäische Parlament hat daran mitgewirkt.


Das EU Glühlampenverbot dürfte nach deutschem Recht verfassungswidrig sein

Ganz offensichtlich greift das Glühlampenverbot massiv in die in Deutschland grundrechtsgeschützte Berufsfreiheit, nämlich die der Glühbirnenproduzenten und -händler, und in die ebenso geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger, nämlich der Käufer der Glühbirnen ein: Weder können die einen weiter produzieren, noch die anderen nach ihren Vorstellungen einkaufen.

Nach deutschem Verfassungsrecht müßte dafür als Rechtfertigung zunächst einmal ein legitimer öffentlicher Zweck, hier wohl der sog. Klimaschutz, vorliegen. Wie oben ausgeführt, sind daran massive Zweifel vorhanden, ja es gibt sogar ernstzunehmende Bedenken, dass das andersartige Lichtspektrum der Energiesparlampen, vor allem beim Einsatz im häuslichen, schlafnahen Bereich, auf Dauer die Volksgesundheit schädigen könnte.

Aber selbst wenn man unterstellt, der Zweck wäre prinzipiell noch zu rechtfertigen, ist ein Verbot niemals verhältnismässig im weiteren Sinne. Denn es hätte ja auch ein milderes Mittel, z.B. eine Strafsteuer auf die Glühlampen gegeben, wie dies bei Alkohol und Zigaretten seit langem praktiziert wird.

Das Verbot ist jedoch noch nicht einmal verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar ist das Sparen von Energie trotz begründeter Zweifel an der globalen Klimawirksamkeit menschlichen Handelns sinnvoll. Da jedoch Wirkungen, Nebenwirkungen und Nutzen der Verordnung wissenschaftlich hochumstritten sind, ist die Förderung freiwilliger Massnahmen ein weit angemesseneres Mittel, um den Zweck zu erreichen ohne in Grundrechte der Bürger einzugreifen.


Grundrechtswidrig - alles EU-Banane?

Aber was nützt diese Erkenntnis? Wäre die Glühlampenverbotsverordnung nur als nationales Gesetz beschlossen, stünde uns neben der Abstrafung unseres Abgeordneten bei der Bundestagswahl der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen. So aber gilt sie als europäisches Recht mit Anwendungsvorrang, das nach Auffassung der Europarechtler auch das deutsche Verfassungsrecht verdrängt, jedenfalls "Solange die Europäische Gemeinschaft, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet", so das Bundesverfassungsgericht. Deshalb nimmt es solange keine Verfassungsbeschwerden über EU-Verordnungen entgegen, wie zuletzt auch bei seinem Urteil zur Bananenmarktverordnung.

Verordnungen, die auf die Bürger wie Gesetze wirken, kommen also a) nicht nur undemokratisch zustande, sie können selbst b) dann kaum noch vor Gericht angegriffen werden, wenn sie Grundrechte verletzen. Denn eine Verfassungsbeschwerde gibt es nicht vor dem Europäischen Gerichtshof, von dem auch noch nie bekannt wurde, dass er EU-Rechtsakten kritisch gegenüber stehen würde.

Erst im dritten Anlauf, bei der teilerfolgreichen Klage gegen die deutschen Zustimmungsgesetze zum EU-Vertrag von Lissabon, hat sich das Bundesverfassungsgericht wenigstens des Punktes a) angenommen und die parlamentarischen Kontrolle  der EU-Beschlüsse durch entsprechende Mitwirkung des Deutschen Bundestages verbindlich eingefordert. Man darf gespannt sein, ob es künftig auch den logischen Schritt b) gehen wird - denn wie das Glühlampenbeispiel eindrucksvoll zeigt, sind Demokratiedefizit und illegitime Grundrechtseingriffe in Wahrheit oft zwei Seiten ein und derselben Medaille.

Um so wichtiger: die parlamentarische Kontrolle durch ein demokratisch legitimiertes Parlament: Den Deutschen Bundestag!

Im Gegensatz zum Europäischen Parlament (EP) wird der Deutsche Bundestag allgemein, frei, unmittelbar, geheim und vor allem gleich gewählt, nicht wie das EP nach einem dem Preussischen Dreiklassenwahlrecht von 1849 ähnlichen Verfahren, nach Nationalitätenproporz, das die Bevölkerung der großen EU-Staaten massiv benachteiligt. Er kann, anders als das EP, auch Gesetze vorschlagen (Recht der Gesetzesinitiative) und, das wichtigste überhaupt: Nur der Deutsche Bundestag beschließt die Gesetze, keine wie immer geartete Kommission, die gewissermassen von Gottes Gnaden eingesetzt ist. Ein solches System gab es in Deutschland zuletzt im Deutschen Kaiserreich von 1871, sieht man von der Diktatur des sog. Dritten Reiches einmal ab. Aber selbst bei Bismarck musste der Reichstag an den Gesetzen mitwirken. Immerhin haben es mit Nachhilfe des Bundesverfassungsgerichts einige Abgeordnete im Deutschen Bundestag zwischenzeitlich gemerkt, aber noch viel zu wenige verstehen den Zusammenhang zwischen EU-Verfassungsdebatte, blindwütiger Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU in ihrer konkreten Gestalt, und Gängelung im Alltag, die offensichtlich nur den wirtschaftlichen und Machtinteressen weniger dient! Im Vergleich zur bedingungslosen, von der EU als Grund"freiheit" garantierten Kapitalverkehrsfreiheit ist das Erlöschen der Glühlampe ein noch eher harmloseres, aber eben alltäglich zu erfahrendes und ganz typisches Beispiel für die Bevormundung der Unionsbürger durch die unheilige Allianz von Lobbyisten und Eurokratur im Demokratiedefizit der Europäischen Union.

[update 2.9.2009] Wie beim Umweltbundesamt nachzulesen, sind die typischen Energiesparlampen auch noch giftig und daher als Sondermüll zu entsorgen. Wehe, sie gehen im Kinderzimmer kaputt.

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