UMTS-Schadenersatz: Staatsraison vs. Recht

Bei den obersten Bundesgerichten kommt es immer mal wieder vor, dass sie vor der Entscheidung stehen: Geht die Staatsraison oder das Recht vor? Jedenfalls kann man diesen Eindruck gewinnen, wenn man sich die milliardenschweren Konsequenzen von Wolfgang Philipps vor dem BGH gescheiterter UMTS-Schadenersatzklage vor Augen führt.

Wenn man sich die letzte einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) aus den neunziger Jahren vor Augen führt, in der es um das Land Niedersachsen als damals bestimmenden VW-Großaktionär ging, ist es nur schwer nachvollziehbar, dass Rechtsanwalt Philipp heute seine Klage verloren hat. Denn damals wie heute ging es um den Staat als Beherrscher einer Aktiengesellschaft, der als Mehrheitsaktionär den Minderheitsaktionären Nachteile zufügt, hier: der Erwerb einer völlig überteuerten UMTS-Lizenz von ihm selbst. Im Aktiengesetz heißt es ausdrücklich (§ 17 Abs. 2 AktG)

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

Von daher leuchtet es nicht ein, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Vermutung nicht für die Deutsche Telekom AG im Verhältnis zum Bund gelten soll. Denn es entspricht ja auch der Lebenswirklichkeit in Großkonzernen, dass solche Abhängigkeiten nicht durch ausdrückliche Weisungen ausgedrückt werden, sondern in Form des vorauseilenden Gehorsams praktiziert werden. Welcher Telekom-Vorstand hätte denn sein Millionengehalt aufs Spiel gesetzt? Es ist ja bezeichnend, dass Wolfgang Philipp als Kleinaktionär auf eigenes Risiko und Kosten mit einem Streitwert von 50.000 Euro geklagt hat, dass dieser Betrag vom Bund der Deutschen Telekom AG zu erstatten sei, eine Klage, die eigentlich der Vorstand im Interesse des Unternehmens mit Milliardenstreitwert selbst hätte anstrengen müssen. Dort hielt man sich vornehm zurück.

Für die Richter wog sicherlich schwer, dass in Folge der 50.000 Euro als nächstes die Telekom- UMTS-Zahlung in Höhe von 15 Milliarden in Rede gestanden hätte, und schließlich wegen der dann auf den Plan getretenen Konkurrenten die gesamten 50 Milliarden Euro, die den heutigen Mehrpensionskläger Hans Eichel zum Totengräber der Telekommunikationsausrüster und des Innovationsbooms der Jahrtausendwende werden ließen - sicher eine hohe Verantwortung, den Staat indirekt zu verpflichten, diese Gelder zurückzugeben. Und der riesige volkswirtschaftliche Schaden bleibt eh bestehen.

Aber dürfen Richter die Staatsraison vor das Recht setzen? Das Gericht darf es eigentlich nicht und argumentiert natürlich anders: Auch andere Marktteilnehmer hätten ja an der Auktion teilgenommen, und die Deutsche Telekom zuvor auch in Großbritannien. Das wilde Bieten habe der gesetzlich normierten "ordentlichen und gewissenhaften" Kaufmannspflicht in der damaligen Marktsituation entsprochen. Solche unternehmerischen Entscheidungen könnten nur sehr bedingt einer nachträglichen richterlichen Kontrolle unterliegen.

Nun, eines ist gewiss: Schon zum damaligen Zeitpunkt konnte man ziemlich exakt ausrechnen - und spätestens nach der Auktion in Großbritannien war klar, um welche Beträge es gehen würde - dass eine Auktion mit Zahlungen in diesen Größenordnungen nie zu einem erfolgreichen Geschäftsmodell würde führen können. Auch gab es nach der UK-Auktion prominente, dringend warnenden Stimmen etwa von Prof. Nicholas Negroponte, dem Chef des MIT Media Lab. Swisscom hat gerechnet, ist ausgestiegen und steht heute sehr gut da. In diesem entscheidenden Punkt liegen die Richter völlig falsch. Von der Erfüllung der "ordentlichen und gewissenhaften Pflicht eines Geschäftsleiters" kann jedenfalls keine Rede sein. Und die Wettbewerber - bis auf die schlauen, offensichtlich gut beratenenen Schweizer - folgten dem Platzhirsch Deutsche Telekom AG wie Schafe zur Schlachtbank.

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