UMTS-Schadenersatzentscheidung des BGH heftig kritisiert

Die negative Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Schadenersatz der Bundesrepublik Deutschland in der Doppelrolle als Regulierer und aktienrechtlicher Beherrscher bei der UMTS-Auktion wird in der juristischen Literatur heftig angegriffen.

T-Blog hatte die milliardenschwere Entscheidung unter der Überschrift "Staatsraison vs. Recht" kommentiert. In der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2008, 1553-1556) schreibt Prof. Dr. Holger Altmeppen unter der Überschrift "Wirklich keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im Fall Telekom?":

Der BGH hat eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber denjenigen Unternehmen, die eine UMTS-Lizenz ersteigert hatten, unter konzernrechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt. Demgegenüber bejaht der Autor eine Schadensersatzpflicht der Steiger-Unternehmen und gegebenenfalls ihrer Aktionäre wegen ausgeübten Monopolmissbrauchs durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Und in der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR 2008, 394-397) schreibt Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte als Anmerkung zum Urteil:
Der BGH lehnt in seinem Urteil vom 03.03.2008 (II ZR 124/06 - MMR 2008, 392) eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland als beherrschendes Unternehmen der DTAG für mögliche Schäden bei der Ersteigerung der UMTS-Lizenzen ab, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich auch mit seiner Gesellschaft an der Ersteigerung beteiligt hätte. Dem gegenüber meint der Verfasser, dass schon im Vorfeld absehbar war, dass es sich dabei um ein Verlustgeschäft handelte und sich die DTAG daher nicht an der Ersteigerung hätte beteiligen dürfen.

Damit kommen die beiden Professoren mit zwei völlig unterschiedlichen Argumentationen unabhängig voneinander beides Mal zum Schluß, dass die Abweisung der Klage von Wolfgang Philipp nicht rechtens war. Näheres zur zweiten Argumentation findet sich auch in dem bereits erwähnten T-Blog Blog Eintrag "Staatsraison vs. Recht" .

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