Deutscher Bundestag: Katastrophale Änderung des TKG
Die meisten Systeme sind allerdings bisher aus Sicherheitsgründen so gebaut, dass das technisch gar nicht möglich ist.
Die in der BT-Drs. 17/12034 S. 5, § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG neue Fassung gewählte Formulierung bedeutet, dass (Mail-) Paßwörter, PIN und PUKs abgefragt werden dürfen. Das ist bisher technisch gar nicht möglich, zerstört die Integrität informationstechnischer Systeme, da der informationstechnisch sichere Betrieb es zwingend erfordert, dass Paßwörter niemand anders als dem zum Zugang ureigen Berechtigten zur Kenntnis gelangen. Auch diese können in der Regel ihr Paßwort nicht abfragen, sondern nur zurücksetzen. Wird dieses Prinzip des sicheren Schlüssels aufgegeben, werden informationstechnische Systeme unsicher, weil wesentlich anfälliger für Angriffe Dritter.
Darüber hinaus wird Polizei und Geheimdiensten, aber auch Dritten, die unbefugt an die Daten kommen, die Mißbrauchsmöglichkeit eröffnet, in die elektronische Identität des Betroffenen zu schlüpfen. So kann der Staat, wenn er die faktisch damit gegebenen Möglichkeiten mißbraucht, aber eben auch unbefufgte Dritte, denen es gelingt, an diese sonst gar nicht zugänglichen Daten zu kommen, praktisch jedermann Straftaten unterschieben (z.B. § 184b StGB ). In der Regel ist so gut wie nichts nachzuweisen. Wir erinnern uns, dass die Karriere des ehemaligen SPD-MdB Jörg Tauss durch § 184b StGB abrupt beendet und er rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Zum Gesetzgebungsvorhaben beim Deutschen Bundestag:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/486/48610.html
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