Aktionärsklage wegen UMTS-Versteigerung beim BGH: Staatsraison vor Recht?
UMTS-Auktion vernichtete heimatliche Telekommunikationsindustrie
Die von weiten Teilen der Öffentlichkeit damals als "Coup" für die Staatskasse gefeierte Auktion mit Einnahmen von insgesamt 50 Milliarden Euro war in Wirklichkeit ein völliger Flopp, der die Zukunftschancen der gesamten deutschen Telekommunikationsbranche und damit nachhaltige Einnahmemöglichkeiten des Staates ebenso wie das Unternehmen Deutsche Telekom AG weitgehend ruinierte.
Geht Staatsraison vor Recht?
Sollte der BGH tatsächlich gegen die Klage entscheiden, wäre dies eine weitgehende Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung des BGH und den klaren Regelungen im Aktiengesetz, wonach ein beherrschender Aktionär (hier: der Bund) zwar mit seiner Aktiengesellschaft allen Unsinn machen darf (hier: sie ruinieren), aber den Minderheitsaktionären dafür zum Schadenersatz verpflichtet ist. Denkbar ist natürlich auch, dass der BGH aus Gründen der Staatsräson, wegen der schwindelerregenden Milliarden, irgendwelche formalen Gründe findet, um die Klage inhaltlich nicht behandeln zu müssen.
Der mit der Auktion durch Hans Eichel & Co. angerichtete
volkswirtschaftliche Schaden ist freilich ohnehin nicht mehr
gutzumachen.
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