Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig

Die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds desLandesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreierRechtsanwälte gegen Vorschriften des VerfassungsschutzgesetzesNordrhein-Westfalen sind, soweit sie zulässig sind, weitgehend begründet. Der ErsteSenat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Februar 2008die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung desInternet für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

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