"Verjährt"
Petitionstext zur Aufhebung der Verjährung
Der Deutsche Bundestag möge die Verjährung von Straftaten (§ 78 StGB) wie folgt ergänzen:
1. Straftaten mit einer regulären Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren verjähren nicht, wenn und solange
(a) das Opfer nachhaltig und dauerhaft erheblich geschädigt bleibt und
(b) der Täter dem oder den Opfern keine angemessene Wiedergutmachung leistet.
2. Bei Vermögenstraftaten wird eine solche Schädigung stets angenommen, wenn der Gesamtschaden aller Opfer mindestens 50.000 Euro beträgt.
Begründung
Die Finanzkrise, soweit in Deutschland hausgemacht, hat Milliardenwerte durch pflichtwidrige Spekulationsgeschäfte von Vorständen und Verletzung von Garantenpflichten der Aufseher vernichtet. Prof. Dr. iur. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter hat begründet, dass dies den Tatbestand der Untreue in ungeheuerlichem Ausmasse erfüllt. In Anbetracht der Verflechtung von Teilen der Politik und Finanzindustrie und der für die Staatsanwaltschaften ungewohnten Materie ist zu befürchten, dass die Strafverfolgung nicht rechtzeitig durchgeführt wird und Verjährung eintritt. Dies ist auch deshalb so wichtig, weil eine erfolgreiche Strafverfolgung den Opfern wesentlich bessere Chancen zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gibt. Überhaupt war in den letzten Jahren das Risiko für Wirtschaftsstraftäter wegen der Schwierigkeiten einer rechtzeitigen Aufklärung vor Ablauf der Verjährung immer geringer, so dass sie ihre Beute oftmals behalten und geniessen konnten. Das Anliegen der Petition trägt daher dem Gedanken der Verbesserung des Opferschutzes durch Wiedergutmachung Rechnung, ohne die ein Rechtsfrieden bei Andauern der Folgen derart gravierenden Unrechts nicht mehr gewährleistet ist. Anders als eine rückwirkende Änderung der Strafgesetze ist die nachträgliche Änderung der Verjährung begangener Straftaten verfassungskonform, und daher möglich und in diesem Fall dringend geboten.
Weiteres Verfahren
Wenn der Petitionsausschuss diese Online Petition freigibt, sollte sie laut Angaben der Bundestagsverwaltung über das Online-Petitionsverfahren in etwa drei Wochen zur Mitzeichnung auf der Webseite des Deutschen Bundestages erscheinen.
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