Ricke und Zumwinkel gegen Opfer-Akteneinsicht
Nach den Presseberichten rügen sie anwaltlich insbesondere einen möglichen Verstoss gegen das eigene Persönlichkeitsrecht, wenn nun den beteiligten Dritten Akteneinsicht gewährt werde. Akteneinsicht dürfe die Staatsanwaltschaft erst gewähren, wenn es einen hinreichenden Tatverdacht gebe.
Die Argumentation ist insofern erstaunlich, als es bei den Vorwürfen gegen Ricke und Zumwinkel ja gerade um die mutmassliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Bespitzelten und den mutmasslichen Verstoss gegen entsprechende Schutzgesetze geht. Gerade deshalb sollen die
Opfer
ja Akteneinsicht erhalten. Ansonsten würden sich die mutmasslichen
Täter
genau auf die Rechte berufen, die sie ihren mutmasslichen
Opfern
vorenthalten hätten.
Tatsächlich könnte es aber noch um etwas ganz anderes gehen. Aus der Akteneinsicht der Betroffenen könnten sich nämlich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Opfer gegen Ricke und Zumwinkel und/oder gegen die Deutsche Telekom AG ergeben, die diese ihrerseits vermutlich wieder bei Zumwinkel und Ricke geltend machen müsste. Für die beiden könnte es schlicht eine teure Rechnung werden.
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