Zum landgerichtlichen Urteil gegen Jörg Tauss
Berichte:
Bericht zum Urteil und
Pressemitteilung des Landgerichtes Karlsruhe
Webseite des Verteidigers Rechtsanwalt Moenikes, zum Verfahren
Gesetzliche Grundlagen:
§ 184b StGB Besitz von Kinderpornographie
§ 15 StGB
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
§ 17 StGB
Verbotsirrtum
§ 35 StGB
(Abs. 2 zu weiteren entschuldbaren Strafbarkeitsirrtümern)
Artikel 103 GG (aus Absatz 2 wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet, d.h., u.a., bestraft werden darf nur, wenn für den Täter die zu erwartende Strafe und ihr Grund hinreichend klar ist)
Artikel 38 GG
(vor allem Absatz 1 Satz 2 regelt die Gewissensfreiheit und Eigenverantwortlichkeit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages)
Artikel 5 GG
(vor allem Absatz 1 umfaßt auch das Recht, sich zu informieren - also grundsätzlich auch über Kinderpornographie - freilich eingeschränkt durch den Gesetzesvorbehalt in Absatz 2)
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