EU-Vertrag: Zwei neue heftige Verfassungsbeschwerden [update3: abgewiesen]
Der Bundespräsident wird den Vertrag nun noch vor der Bundestagswahl ratifizieren und so Fakten schaffen.
Beide Klagen wurden allerdings vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Für die Abweisung der Klage von Prof. Dr. Dr. Spethmann gab es dazu vom
Bundesverfassungsgericht eine kurze Begründung
.
Die Klageschrift des Wirtschaftsveteranen,
Prof. Dr. Dr. Dieter Spethmann
, die
Prof. Dr. Marcus C. Kerber
von der TU Berlin vertritt, verlangte insbesondere, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich erklärt, dass sie den EU Vertrag von Lissabon nur in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes abschließt. Darüberhinaus entlarvt sie die beschlossene Mitwirkung des Deutschen Bundestages an der europäischen Gesetzgebung als Farce. Deutliche Worte findet sie auch zu der Art und Weise, wie die neue Begleitgesetzgebung aufgrund des Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschlossen worden ist:
Die flüchtige Beratung, die es weder den fachlich versierten Abgeordneten noch den übrigen Abgeordneten ermöglichte, eine echte Meinungsbildung herbeizuführen, war anscheinend politisch gewollt. Die Mehrheitsfraktionen im
Deutschen Bundestag wollten aus übergeordneten politischen Gründen die verfassungsrechtlich inkriminierte Begleitgesetzgebung noch vor Ende der Legislatur in der 16. Wahlperiode durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat "schleusen"... Es spricht für sich, dass die Mehrheitsfraktionen im 16. Deutschen Bundestag ihre Erwägung der
politischen Opportunität höher stellten als die Postulate und Monita des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 30.06.2009.
Es ist durch nichts zu rechtfertigen, dass bei der begleitgesetzlichen Ausgestaltung der Integrationsverantwortung von Bundestag und Bundesrat – also einem Vorhaben von Verfassungsrang - die Mehrheitsfraktionen im
Bundestag die gesetzliche Beratung so organisierten, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den nachhaltig wichtigen, institutionellen Fragen faktisch ausgeschlossen war.
Wenn man ferner bedenkt, dass die "Beratung" inmitten des Wahlkampfes stattfand, stellt sich die Frage, ob von einer wirklichen Beratung der Gesetze im parlamentsrechtlichen Sinne durch den Deutschen Bundestag überhaupt die
Rede sein kann. Jedenfalls beleuchtet das legislative Verfahren zur Begleitgesetzgebung vom Vertrag von Lissabon die organisierte Selbstentmündigung des deutschen Parlaments durch die Regierungsfraktionen
und ihre Helfershelfer, die Fraktionen der Grünen und der F.D.P.
- Klageschrift
- Marcus C. Kerber: Das Bundesverfassungsgericht und seine Feinde
- Webseite europolis-online.org
- Franz Ludwig Graf Stauffenberg, Sohn des von den Nazis hingerichteten Widerstandskämpfers und europapolitischer Veteran, dokumentiert seine wichtigsten Gedanken zum deutschen Rechtsstaat und den Gefahren, die diesem aus der EU-Entwicklung drohen
Die Klageschrift von Sarah Luzia Hassel-Reusing forderte vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls die Anordnung der Erklärung eines völkerrechtlichen Vorbehaltes, nachdem der Vertrag von Lissabon nur in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes Gültigkeit erlangen darf. Sie fordert in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere auch die Klarstellung, dass die internationalen allgemeinen Menschenrechte der Charta der Vereinten Nationen und die Grundrechte aus dem Grundgesetz keinesfalls durch den Vertrag von Lissabon verdrängt werden können - ersteres sei ein Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht.
Weiter mahnt sie eine Klarstellung seitens des Gerichtes an:
Das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon” würde zu einem Systemwechsel vom gewaltenverschränkten Leistungsstaat zum “Gewährleistungsstaat” führen, also zu einer wesentlich anderen Staatsform auf nationaler Ebene mit erheblichsten Schäden für Rechts-staatlichkeit, Demokratie und Durchsetzbarkeit der Grund- und Menschenrechte. Auch die prakti-sche Verunmöglichung des Schutzes dieser Rechte ist eine Veräußerung im Sinne des Art. 1
Abs. 2 GG, nicht nur die Herabstufung dieser Rechte. Über diesen Systemwechsel zum “Gewährleistungs-staat” existiert bisher kein einziges Urteil des Bundesverfassungsgerichts, da zum ersten Mal ein solch weitreichendes, irreversibles Experiment an der deutschen Rechtsordnung in dieser Richtung unternommen würde. Auch im ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 wurde noch nicht hierzu entschieden. Damit bleibt entscheidungserheblich, dass der Staatsformwechsel
zum “Gewährleistungsstaat” über die Begleitgesetze zu untersagen ist, soweit er nicht schon bzgl. des Zustimmungs- gesetzes noch untersagt werden sollte.
Unter
Gewährleistungsstaat
wird von der jüngeren Staatsrechtslehre eine Staatsform verstanden, die den Staat nur noch in der passiven Rolle sieht, der regulierende Gesetze erläßt; zur Durchsetzung bedient er sich im weitesten Umfang (d.h. also auch in bezug auf die öffentliche Verwaltung, sogar bis hin zu Militär und Justiz) privater Dienstleister. Es ist klar, hier handelt es sich um die Agenda des Bertelsmann Konzerns, der dieses Anliegen sowohl seitens seiner "gemeinnützigen" Stiftung, die die Bertelsmann AG beherrscht, als auch seitens seiner Tochter Arvato mit einschlägigen Angeboten zur europaweiten Privatisierung kommunaler Dienstleistungen massiv vorantreibt. Dem steht jedoch bisher
Artikel 33 GG
entgegen, der jedoch in künftiger Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, die z.B. von Bertelsmann künftig vorangetrieben werden könnte, mittels des Vertrages von Lissabon gewissermassen "hintertückisch europarechtlich plattgemacht" werden könnte. Spätestens
Finanzkrise
und die Morde von
Blackwater
lassen einem die Haare über solche Konzepte zu Berge stehen.
Beide Klageschriften forderten vom Bundesverfassungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, um eine Ratifizierung des EU-Vertrages, d.h. die Festschreibung der äußeren Vertragsverpflichtungen durch Bundespräsident Köhler vor Abschluß des Gerichtsverfahrens zu verhindern. Dies und die Klagen selbst hat das Bundesverfassungsgericht nun im ersten Fall als formal unzulässig, und im zweiten Fall gänzlich ohne Begründung, abgewiesen. Gegen diese Verfahrensweise wäre nun eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg denkbar.
Zu politischen Hintergründen des Lissabon-Vertrages im weiteren Sinne im Hinblick auf die Finanzkrise siehe u.a. auch Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, Das Unrecht der internationalen Wirtschaft .
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