Ex-Radikaler als oberster Dienstherr für Beamte?

Thomas Sattelberger, neuer Personalchef der Deutschen Telekom AG, erfüllt nach dem Willen des Gesetzgebers im Postpersonalrechtsgesetz auch die Funktion des obersten Dienstherren für viele noch vorhandene (Telekom-) Beamte des Bundes. Die Frage muss jedoch erlaubt sein, ob dies überhaupt vertretbar ist. Denn nach dem Bundesbeamtengesetz muss ein Beamter (und natürlich erst recht der Vorgesetzte sovieler Beamter) jederzeit über jeden Zweifel seines Eintretens für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung erhaben sein. Für einen ehemaligen Aktivisten des Kommunistischen Arbeiter Bundes / Marxisten Leninisten gilt dies wohl kaum.

Aber das Bundesbeamtengesetz kennt noch ganz andere Anforderungen, die zweifellos auch für denjenigen gelten, der die Dienstherreneigenschaft für die Bundesbeamten bei der Telekom wahrnimmt, also Thomas Sattelberger:

§ 1 Abs. 7 Postpersonalrechtsgesetz

Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. ... Beschlüsse, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

§ 7 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
...
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des Öffentlichen Dienstes erworben hat.

§ 52 (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zurerfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 79 [Fürsorge und Schutz] Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und seiner Familie.... zu sorgen. ...

Während der frühere Arbeitsdirektor der Telekom, Dr. Heinz Klinkhammer, als promovierter Jurist und ehemaliger Arbeitsrichter bei allen unterschiedlichen Auffassungen über sein Wirken sicher den beamtenrechtlichen Anforderungen genügte, stellt sich bei Thomas Sattelberger, der weder über ein volles Hochschulstudium für den höheren Dienst verfügt, noch jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eingetreten ist, die Frage, ob er beamtenrechtlich überhaupt in der Funktion des obersten Dienstherren auch der Beamten des höheren Dienstes tragbar ist. Hinzu kommen auch beamtentrechtlich die charakterlichen Zweifel aus der Tatsache, dass er lt. Stuttgarter Nachrichten nach den Akten des baden-württembergischen Staatsarchivs nicht nur einen ehemaligen Kameraden an den Verfassungsschutz mutmasslich zu seinem Vorteil verriet, so dass dieser nicht Lehrer werden konnte, sondern auch noch diese Tatsache heute ebenfalls nach Angaben der Stuttgarter Nachrichten leugnet (wir berichteten). Man muß dazu wissen, dass die Lehrereinstellung in Baden-Württemberg nach dem sogenannten Radikalenerlaß in der damaligen Zeit politisch heiß umkämpft und deshalb mit Sicherheit alle Fakten bei der einschlägigen Ablehnung eines Bewerbers durch das Oberschulamt behördlich-gerichtsfest dokumentiert wurden. Sattelberger dürfte daher kaum eine Chance haben, die Inhalte der Akten des Staatsarchivs zu erschüttern.

Auch wenn die Berufung Sattelbergers durch den Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG sicher auf Wunsch von Rene Obermann zustande kam, der vermutlich gar nicht weiß, was das Postpersonalrechtsgesetz ist, und jetzt auch keinen Vorstandskollegen mehr hat, der es ihm erklären könnte -  wie kann es sein, dass ein Aufsichtsrat unter Mitwirkung des Bundes mit Lothar Pauly und Thomas Sattelberger in so kurzer Zeit zwei Vorstandsmitglieder berief, an deren charakterlicher Eignung massive Zweifel öffentlich offenbar werden? Wer haftet für den Schaden?

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