Läßt das BVerfG den Lissabon Vertrag passieren?

Mehrere Indizien sprechen dafür, dass das Bundesverfassungsgericht am 30.6. seine Wächterfunktion substanziell aufgeben und uns mit dem EU-Vertrag in eine andere Republik entlassen wird, in der Demokratieprinzip und Gewaltenteilung vom EU-weiten, privatisierten Gewährleistungsstaat abgelöst und der lästige Volkssouverän kaltgestellt werden soll.

"Was für ein interessanter Fall"

Jedenfalls kann zu diesem Schluß kommen, wer ausgerechnet bei der öffentlichen Vorlesung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn im Rahmen der Ringveranstaltung 60 Jahre Grundgesetz am vergangenen Montag beim Vortrag des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Andreas Voßkuhle, zwischen den Zeilen lesen konnte. Denn mit einigem Hintergrundwissen mußte sein Vortrag über die "Pflege des verfassungsrechtlichen 'Quellcodes' durch das Bundesverfassungsgericht" "im Interesse von Stabilität, Zukunftsoffenheit und Vielfaltssicherung" als klare programmatische Ansage für ein rein funktionales Verständnis des Bundesverfassungsgerichtes verstanden werden. Die bei der anschließenden Diskussion gleich von zwei prominenten Rechtsprofessoren im Vortrag vermißte Werte-sichernde Funktion, etwa die Garantenstellung des Gerichts für die Bewahrung von Freiheit, Demokratie und gar die Menschenwürde, kam in seinem Vortrag erst gar nicht vor.  Statt dessen betonte er in Anwesenheit eines sich nicht an der Diskussion beteiligenden Richterkollegen sehr ausführlich die Bedeutung von verfassungsrichterlichen Minderheitsvoten für die Fortentwicklung des Verfassungsrechts. Voßkuhle, der freilich jede konkrete Anmerkung zum bevorstehenden Urteil professionell vermied, huldigt offenbar einem rein technokratischen Verständnis seines Richteramtes, wie schon der Titel seines Vortrages belegt. Denn die "Derogierung" des Grundgesetzes zum grundsätzlich beliebig veränderbaren Quellcode eines Computerprogrammes ist schon in sprachlicher Hinsicht bemerkenswert. Es paßt auch dazu, dass Voßkuhle seine Karriere und wissenschaftliche Reputation nicht zuletzt der intensivem Befassung mit dem Thema des Gewährleistungsstaates verdankt - einem Staat, der sich nur noch darauf beschränkt, mehr oder weniger verbindliche Garantien für die Durchführung seiner Aufgaben durch Private zu geben, aber, wie spätestens seit der Finanzkrise für jedermann offenkundig, dann zu schwach ist, um noch materielles Recht oder gar Grundrechte, siehe Bespitzelungsaffairen, (durch-) zu(-) setzen. Sind da nicht gleich 27 EU-Staaten die ideale Spielwiese für wissenschaftlich interessante, innovative staatsrechtliche Experimente, um "Quellcode" zu "pflegen", indem man die Ermächtigung dazu mit dem EU-Vertrag passieren läßt? Freilich fühlt man sich als Bürger dabei in der Rolle von Georg Büchners Woyczek - "was für ein interessanter Fall." Werden wir gar von einer ganzen Generation Zauberlehrlinge beherrscht, der auch Voßkuhle zuzurechnen ist?

Wurde die Klage von Bürgerrechtlern vom Gericht ignoriert?

Ein richtiger Schuh könnte aus Voßkuhles Vortrag allerdings im Lichte der Pressemitteilung der Bürgerrechtlerin Sarah Hassel-Reusing darüber werden, wie das Gericht nach ihren Angaben mit ihrer Klage zum EU Vertrag von Lissabon verfahren ist. Soweit bekannt, hatte sie als einzige Klägerin den Gewährleistungsstaat im Lichte des Grundgesetzes kritisch hinterfragt - und das Gericht ihre Klage bisher nicht behandelt. Wir geben daher im folgenden ihre Original-Pressemitteilung vom 3.6.2009 einschließlich ihrer Hyperlinks vollständig wieder.

„Vertrag von Lissabon“ - Verfassungsbeschwerde prominenter Menschenrechtlerin

(Az. 2 BvR 1958/08) samt Befangenheitsantrag einfach liegengeblieben ?

Ignorierung gültiger Klage wäre offensichtlich rechtswidrig

Am 24.09.2008 wurde von der international bekannten Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing eine Ver-fassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1958/08) gegen das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum „Vertrag von Lissabon“ eingelegt. Diese Verfassungsbeschwerde erfüllt geradezu lehrbuchartig sämtliche Formvoraus-setzungen. Zu jedem einzelnen Grundrecht und
Strukturprinzip des Grundgesetzes und zu jedem einzelnen Men-schenrecht der Vereinten Nationen, deren Veräußerung gerügt wird, wird ausführlichst dargelegt, wie dies durch Herabstufung der jeweiligen Rechte und gleichzeitige Einfügung von mit diesen unvereinbaren Inhalten in den EG-Vertrag und den EU-Vertrag durch den „Vertrag von Lissabon“ geschehen würde. Es wird zu jedem einzel-nen Grund- bzw. Menschenrecht und Strukturprinzip (Demokratie, Föderalismus, Frieden, Rechtsstaatlichkeit,
Sozialstaatsprinzip) dargelegt, dass die Beschwerdeführerin durch das Zustimmungsgesetz zum „Vertrag von Lissabon“ selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten verletzt würde.
Außerdem wird auf mehreren Seiten (Abschnitt II.5 der Klage) dargelegt, dass sämtliche entscheidungserhebli-chen Rechtsfragen neu (rechtsfortbildend) sind; das ist keinem der anderen der Beschwerdeführerin bekannten Kläger so übersichtlich und selbst für juristische Laien verständlich gelungen. Dass die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 ohne Anwalt oder Juraprofessor
eingelegt worden ist, ist für ihre Gültigkeit ohne Bedeu-tung, da nach §93a BVerfGG alle formal korrekten Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen sind.

Im folgenden werden ausschließlich die für jeden Bürger aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlichen zum Teil recht unüblichen Abläufe dargestellt:

-Am  24.09.2008 ist durch die Beschwerdeführerin eine neue formgerechte Verfassungsbeschwerde eingereicht worden. Trotzdem ist vom Bundespräsidenten das Zustimmungsgesetz am 08.10.2008 ausgefertigt und am 14. 10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl II 2008, 1038). Im Juni hatte er noch öffentlich verspro-chen, mit der Verkündung auf das Bundesverfassungsgericht zu warten. Es spricht damit ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass er vom Gericht grünes Licht zur Verkündung
bekommen hat, obwohl eine neue gültige Verfassungsbeschwerde eingegangen ist, denn der Beschwerdeführerin ist aus der jahrzehntelangen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kein einziger Fall bekannt, in welchem jemals ein
Bundespräsident das Bundesverfassungsgericht übergangen hätte.

-Am 10. und 11. Februar 2009 fand eine mündliche Verhandlung zu einigen Verfasssungsbeschwerden bzgl. des „Vertrags von Lissabon“ statt. Diesen war gemeinsam, dass sie alle einen Anwalt oder Juraprofessor als Vertreter für die mündliche Verhandlung benannt hatten. Dass die Beschwerdeführerin hierzu nicht geladen wurde, ist rechtmäßig, da sie als Vertreter jedenfalls keinen
Anwalt oder Juraprofessor benannt hat; eine andere geeignete Persönlichkeit im Sinne des §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG kann das Gericht als Ausnahme akzeptieren, muss es aber nicht.

-Am 19.02.2009 wurde auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts eine Liste von Klagen veröffentlicht, über welche voraussichtlich noch im Jahr 2009 entschieden werde. Es wurden zum „Vertrag von Lissabon“ nur die bereits zur mündlichen Verhandlung geladenen Klagen aufgeführt. Spätestens ab hier ist für jeden Bürger, der das Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts sowie den Wortlaut des §93a BVerfGG kennt, ersichtlich gewesen, dass die einzige Klage mit Schwerpunkt auf der Rangfolge der Rechtsordnungen, Rechtsstaatlichkeit, Gewähr-leistungsstaat, Frieden und Menschenrechte fehlte. Das ist in besonderem Maße verwunderlich, da doch gerade Prof. Dr. Voßkuhle, der heutige Vorsitzende des zuständigen 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, in These Nr. 12 seines Vortrags vor der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer (VVDStRL, Tagungsband 62, De Gruy-ter Rechtswissenschaften Verlags GmbH, S. 331, in zahlreichen Universitätsbibliotheken verfügbar)  im Oktober 2002 in St. Gallen bereits eine wesentlich mildere Form des „Gewährleistungsstaats“ als verfassungswidrig er-kannt hat.

-Am 29.05.2009 schließlich wurde angekündigt, dass am 30.06.2009 über die Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfas-ssungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes zum „Vertrag von Lissabon“ allein auf Grund der zur mündlichen Verhandlung vom 10.+11.02.2009 geladenen Klagen entschieden werden solle. §93a BVerfGG lässt jedoch kei-nerlei Spielraum für eine Auswahl zwischen den gültigen Klagen. Auch das Bundesverfassungsgericht ist allen Gesetzen unterworfen, die es nicht selbst auf Grund einer Verfasssungsbeschwerde für nichtig erklärt hat (Art. 1 Abs. 3 GG); das gilt angesichts der für das höchste Gericht fehlenden
Dienstaufsicht im besonderen für das Bun-desverfassungsgerichtsgesetz. Die Umsetzung der Ankündigung vom 29.05.2009 würde bedeuten, den Blickwin-kel zu verengen auf einen Teilbereich der Demokratie sowie auf das Sozialstaatsprinzip, wenn nicht gar ein Teil der anderen Klagen für ungültig erklärt wird, weil sie nicht genug die persönliche Betroffenheit und die Rechts-fortbildung darlegen. Es wurde ja auch in Österreich vor kurzem noch eine Verfassungsbeschwerde wegen man-gelnder Formgültigkeit abgewiesen. Umso mehr darf herausragende Formgültigkeit kein Grund zum Liegenlassen sein. Die Ausblendung der Verfasssungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 würde bedeuten, erhebliche Teile der Öf-fentlichkeit über die folgenden Inhalte des
„Vertrags von Lissabon“ im unklaren zu lassen unter Verletzung von §93a BVerfGG, was selbst durch das Erkennen auf die Notwendigkeit einer Volksabstimmung gem. Art. 146 GG bei weitem nicht geheilt werden könnte, da für eine ordnungsgemäße Volksabstimmung eine ordnungsgemäße Informierung Voraussetzung ist:

1.Staatsformwechsel in allen 27 Mitgliedsstaaten (sowie durch den “Europäischen Wirtschaftsraum” in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, soweit diese das EU-Recht übernehmen) vom „gewaltenver-schränkten Staat“ zum funktionell privatisierten „Gewährleistungsstaat“ mit Pflicht zur Ausschreibung nicht nur der Daseinsvorsorge, sondern sogar der meisten
hoheitlichen Aufgaben (öffentliche Verwaltung, Justiz und über das wirtschaftliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) nach und nach selbst Teile der nationa-len Sicherheit - mit erheblichsten Folgen für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Durchsetzbarkeit der Grund- und Menschenrechte, vom Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG ganz zu schweigen) – und das, obwohl die Geschichte Afghanistans und Kolumbiens das Scheitern des „Gewährleistungsstaats“ beweist

2.Verletzung des Zitiergebots aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG durch Nicht-Zitierung der herabzustufenden bzw. abzugeltenden Grundrechte im Zustimmungsgesetz zum „Vertrag von Lissabon“; das Zitiergebot ist selbst Teil der auch ihrem Rang nach unveräußerlichen Grundrechte (Art. 1 Abs. 2 GG,  Art. 79 Abs. 3 GG) und kann durch ein Staatsziel wie Art. 23 GG (europäische Einigung) nicht ausgehebelt werden.

3.Verletzung der „Ewigkeitsgarantie“ (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Herabstufung aller Grundrechte und Struktur-prinzipien des Grundgesetzes über Art. 49b EUV (Art. 51 EUV lesbar) i. V. m. Erklärung 17 zum „Vertrag von Lissabon“ nach unterhalb des EU-Rechts bei gleichzeitiger Abgeltung der Grundrechte des GG durch die EU-Grundrechtecharta (Erklärung Nr. 1 zum „Vertrag von Lissabon“) trotz Positionierung der EU-Grund-rechte unterhalb von EUV und AEUV (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta)

4.Spaltung der unteilbaren Menschenrechte durch Unverbindlichmachung der sozialen Menschenrechte (Art. 52 Abs. 5+6  EU-Grundrechtecharta sowie über den Rechtsbegriff „Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten“)

5.Herabstufung der zum „ius cogens“ gehörenden Menschenrechte der Uno sowie der Uno-Charta nach unter-halb des EU-Rechts (Verletzung von Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta, Art. 103 Uno-Charta, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 30 Nr. 1 WVRK, Art. 53 WVRK, Art. X Schlussakte von Helsinki der OSZE)

6.Herabstufung und Verletzung des Strukturprinzips „Frieden“ (Art. 1 Abs. 2 GG), was durch die Aushebelung von Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG) und Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) über den „Vertrag von Lissabon“ erstmals
entscheidungserheblich ist

7.Ausschluss jeglicher Rechtsprechung zur GASP (Art. 240a AEUV unlesbar bzw. Art. 275 AEUV lesbar)

8.Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch unbestimmte und damit mißbrauchsanfällige Rechtsbegriffe als Grundlagen für Militärinterventionen und daher mit erheblichen Auswirkungen auf Leib und Leben wie „Krise“ (Art. 28b EUV unlesbar bzw. 43 EUV lesbar), „gescheiterte Staaten“ (Art. 28a EUV unlesbar bzw. 42 EUV lesbar i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie), „vom
Menschen verursachte Katastrophe“ (Art. 188r AEUV unlesbar bzw. Art. 222 AEUV lesbar) und „Aufruhr“ (Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta i. V. m. Art. 2 Abs. 2 EMRK) sowie durch Instrumentalisierung der Werte der EU für Militärinterventionen (Art. 28a EUV unlesbar bzw. Art. 42 EUV lesbar, Art. 1a EUV unlesbar bzw. Art. 2 EUV lesbar).

9.Verletzung der aus dem Zusammenspiel von Art. 79 Abs. 3 GG mit Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG sich ergebenden „doppelt partiellen Äquinationalität“ durch die erstmals im Primärrecht zu verankern unternommene „Supra-nationalität“ (Art. 49b EUV unlesbar bzw. Art. 51 EUV lesbar, Erklärung 17 zum „Vertrag von Lissabon“)

10.durch zu niedrigen Rang der EU-Grundrechte (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) fehlende Grundrechts-bindung des EU-Primärrechts (also z. B. von EU-Militäreinsätzen im Inneren wie im Äußeren, von EU-Straf-recht, von Patenten auf Leben, der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, der wirtschaftlichen Grundfreihei-ten und aller weiteren Inhalte des Primärrechts), und damit Erhebung des EU-Rechts über Grundgesetz und Uno-Menschenrechte unzumutbar

Selbstauflösung der EU
Ein Wegschauen von den entscheidungserheblichsten Rechtsfragen würde der EU zudem keinerlei Gefallen tun, denn durch den „Vertrag von Lissabon“ würden der EG-Vertrag und der EU-Vertrag erstmals in unvereinbarer und unheilbarer Weise in Widerspruch treten zu zwingendem Völkerrecht („ius cogens“) und damit gem. Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) nichtig werden. Die Verträge, auf denen die gesamte Existenz der EU und deren Organen einschließlich des EUGH beruht, würden sich rechtlich in Luft auflösen. Der erste unheilbare Widerspruch zum „ius cogens“ liegt darin, dass der „Vertrag von Lissabon“ sich über die Verfassungen aller Mit-gliedsstaaten stellen will und damit auch über die zum „ius cogens“ gehörenden Uno-Charta und
Uno-Menschen-rechte, welche vom Rang direkt unterhalb der nationalen Verfassungen stehen. Diese erlauben jedoch keinem internationalen Vertrag, sich über sie zu stellen (Art. 103 Uno-Charta, Art. 28 AEMR). Die EU hat kein eigenes Volk, und würde auch über den „Vertrag von Lissabon“ nicht versuchen, ein solches herbei zu definieren (Art. 3 AEUV), da sie sich weiterhin auf die
Völker ihrer Mitgliedsstaaten beruft. Damit ist sie kein Staat im existentiel-len Sinne und hat somit keinerlei Berechtigung, sich über das „ius cogens“ zu stellen. Der zweite unheilbare Ver-stoss gegen das „ius cogens“ besteht darin, dass dem „Europäischen Rat“ der Premierminister der Mitgliedsstaa-ten für Militäreinsätze in aller Welt das Recht gegeben würde, die Uno-Charta, unter Verletzung von deren Art. 103, gegenüber von ihnen selbst definierten grundlegenden strategischen Interessen abzuwägen; das ist
weit mehr Macht, als selbst der Uno-Sicherheitsrat hat. Die Verfasssungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 ist damit nicht nur ein wirksamer Schutzschild vor Grundgesetz und Vereinten Nationen, sondern auch vor der juristischen Selbstauflösung der EU. Die Beschwerdeführerin ist gespannt, wie das Bundesverfassungsgericht am 30.06.2009 mit dieser Situation, in die es
sich selbst gebracht hat, umgehen will.

V.i.S.d.P.
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Deutschland),
Tel. +49/202/2502621

Links:
-Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08
www.attac-wtal.de/Texte/Verfassungsbeschwerde%20240908%20-%20kurz%20neu.pdf
-Bundesverfassungsgerichtsgesetz
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bverfgg/gesamt.pdf
-Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts
www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html
-Ankündigung der in 2009 zu entscheidenden Verfahren
www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/erledigungen_2009.html
-Ankündigung der Urteilsverkündung zum “Vertrag von Lissabon” unter Auslassung
von Az. 2 BvR 1958/08
www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-055.html
-“Vertrag von Lissabon“ („unlesbare“ Fassung)
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/12007L.html
http://eur-lex.europa.eu/en/treaties/dat/12007L/htm/12007L.html
-“Vertrag von Lissabon“ („lesbare“ Fassung – anders nummeriert als die
„unlesbare“)
www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/st06655-re01.de08.pdf
www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/st06655.en08.pdf  
www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/st06655-re01.en08.pdf
-Interview mit Volker Reusing zum „Gewährleistungsstaat“ (deutsch)
www.attac-medien.de/europa/gewaehrleistungsstaat/index.html
-Interview mit Volker Reusing zum Gewaltmonopol im
„Gewährleistungsstaat“ (deutsch)
www.attac-medien.de/europa/gewaltmonopol/index.html
-Interview mit Volker Reusing zum „Vertrag von Lissabon“ (englisch) am Rande
der Komferenz
 von „Team Europe“ im April 2009
www.attac-medien.de/europa/eu-der-konzerne/index.html
-Dokumentarfilm über Söldner in Afghanistan und Irak
www.youtube.com/watch?v=Lxxmdc-fbLA
www.youtube.com/watch?v=DZczvvhCgZA
www.youtube.com/watch?v=XOJTZ74O1Pw
www.youtube.com/wath?v=NGB5kkYnx2k
-Dokumentarfilm über Gewährleistungsstaat und Söldner in Kolumbien
www.youtube.com/watch?v=vZcfSoBkYCQ
www.youtube.com/watch?v=x6qiXE3PhMA
www.youtube.com/watch?v=vgmB1aUQnas 

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