Ziegenficken verboten, kleine Jungs schnippeln erlaubt
Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Will-kür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann.
So der große deutsche Philosoph Immanuel Kant im § C seiner Rechtslehre. Diese stand auch Pate für Art. 2 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die unethische Gesetzgebung des Bundestages hält keiner dieser Prinzipien stand und dürfte im Falle der Beschneidung kleiner Jungen auch noch gegen Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz verstoßen, was durch die Religionsfreiheit keinesfalls gerechtfertigt werden kann. Für die Tiere kann man die Prinzipien entsprechend anwenden; jedenfalls empfinden sie Schmerz und verfügen auch über eine gewisse Intelligenz.
Pfui Teufel!
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